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· 4 Min. Lesezeit ·aktualisiert 28. Juni 2026

Leistungsdatum auf der Rechnung: Pflicht, Beispiele, Fehler

Warum das Leistungsdatum nach § 14 UStG Pflicht ist, wie es sich vom Rechnungsdatum unterscheidet, die korrekte Formulierung und was passiert, wenn es fehlt.

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 28. Juni 2026. Angaben ohne Gewähr — Steuerrecht ändert sich und der Einzelfall kann abweichen. Prüfe Wichtiges an der Quelle (z. B. gesetze-im-internet.de) oder mit fachkundiger Beratung.

Das Leistungsdatum ist die Pflichtangabe, die am häufigsten vergessen wird — und die, an der Buchhaltungen die Rechnung am liebsten zurückschicken. Viele denken: „Steht doch oben das Datum." Das reicht aber nicht. Hier erfährst du, warum der Leistungszeitpunkt eigene Pflicht ist, wie er sich vom Rechnungsdatum unterscheidet, wie du ihn korrekt angibst und was passiert, wenn er fehlt.

Warum das Leistungsdatum Pflicht ist

Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gehört zu den festen Pflichtangaben einer Rechnung. Geregelt ist das in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG: Eine Rechnung muss „den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung" enthalten.

Der Grund ist simpel: Das Finanzamt und die Buchhaltung deines Kunden müssen wissen, in welchen Zeitraum ein Umsatz fällt. Davon hängt ab, wann die Umsatzsteuer entsteht und wann dein Kunde die Vorsteuer ziehen darf. Ohne diese Angabe lässt sich der Umsatz steuerlich nicht sauber zuordnen.

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG: Eine Rechnung muss „den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung" enthalten — auch dann, wenn er dem Ausstellungsdatum entspricht.

Die Angabe ist also nicht optional und auch kein „Nice-to-have". Sie ist genauso Pflicht wie die Rechnungsnummer oder der Steuerausweis. Eine Übersicht über alle Pflichtfelder findest du in der Pflichtangaben-Checkliste.

Leistungsdatum ist nicht gleich Rechnungsdatum

Das ist der Kern des Missverständnisses. Es sind zwei verschiedene Daten mit zwei verschiedenen Bedeutungen:

Bedeutung Beispiel
Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) Wann du die Rechnung geschrieben hast 28.06.2026
Leistungsdatum (Leistungszeitpunkt) Wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde Mai 2026

Oft fallen beide auseinander: Du erbringst die Leistung im Mai, schreibst die Rechnung aber erst Anfang Juni. Dann ist das Rechnungsdatum der Juni, das Leistungsdatum aber der Mai. Beide müssen auf die Rechnung — und sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Selbst wenn beide am selben Tag liegen, ersetzt das Rechnungsdatum nicht die Pflichtangabe „Leistungszeitpunkt". Du musst den Leistungszeitpunkt trotzdem ausweisen (dazu unten mehr).

Wie du das Leistungsdatum angibst — ein Monat genügt

Die gute Nachricht: Es muss kein taggenaues Datum sein. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt es in der Regel, den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung erbracht wurde.

Korrekte Formulierungen sind zum Beispiel:

  • „Leistungszeitraum: Mai 2026"
  • „Leistung erbracht im Mai 2026"
  • „Lieferdatum: 14.05.2026" (taggenau geht natürlich auch)
  • Bei Zeiträumen: „Leistungszeitraum: 01.05.–31.05.2026"

Lieferung vs. Dienstleistung

  • Warenlieferung: maßgeblich ist der Tag, an dem der Kunde die Verfügungsmacht erhält — meist der Liefer- oder Versandtag.
  • Dienstleistung: maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vollendung. Bei länger laufenden Projekten gibst du den Leistungszeitraum an (z. B. „April–Juni 2026").

Die Formulierung „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum"

Wenn Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich am selben Tag passieren, brauchst du keine zweite Datumszeile. Es genügt ein klarer Hinweis wie:

„Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum."

Damit ist die Pflichtangabe erfüllt — denn jetzt steht ausdrücklich auf der Rechnung, wann die Leistung erbracht wurde. Was nicht reicht, ist das bloße Weglassen in der stillen Annahme, das obere Datum decke das schon ab. Der Hinweis muss da sein.

Was passiert, wenn das Leistungsdatum fehlt

Eine Rechnung ohne Leistungszeitpunkt ist formal nicht ordnungsgemäß. Das hat praktische Folgen — vor allem für deinen Kunden, aber auch für dich:

  • Vorsteuerabzug in Gefahr: Eine unvollständige Rechnung kann dem Kunden den Vorsteuerabzug kosten, bis die Rechnung korrigiert ist. Viele Buchhaltungen lehnen solche Rechnungen direkt ab.
  • Rechnung kommt zurück: Im B2B-Geschäft ist das der häufigste Grund für eine Reklamation der Rechnung — das verzögert deine Zahlung.
  • Korrektur nötig: Du musst eine berichtigte Rechnung ausstellen. Bei bereits versendeten oder gebuchten Rechnungen ist das zusätzlicher Aufwand.
  • Ärger bei der Betriebsprüfung: Systematisch fehlende Pflichtangaben fallen bei einer Prüfung unangenehm auf.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) ist das Leistungsdatum übrigens keine Pflicht. Trotzdem empfehlen wir, es auch dort anzugeben — saubere Belege ersparen Rückfragen. Und ein Hinweis für später: Mit der E-Rechnungspflicht im B2B (Empfang seit 2025, Versand gestaffelt ab 2027/2028) wird die maschinelle Prüfung solcher Pflichtfelder noch strenger. Fehlt das Feld, fällt es sofort auf.

Kurz-Checkliste fürs Leistungsdatum

  • Steht der Leistungszeitpunkt überhaupt drauf? (Nicht nur das Rechnungsdatum.)
  • Ist klar, ob du den Tag, den Monat oder einen Zeitraum meinst?
  • Bei Gleichheit: Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" gesetzt?
  • Bei Projekten über mehrere Wochen: Leistungszeitraum statt Einzeltag?

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Tavenlo fragt beim Erstellen automatisch nach dem Leistungszeitpunkt und prüft vor jedem PDF-Export, ob er gesetzt ist. So landet keine Rechnung beim Kunden, der diese Pflichtangabe fehlt — und du musst sie nie wieder nachreichen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information — aber keine Steuer- oder Rechtsberatung und ohne Gewähr. Maßgeblich sind Gesetz und dein konkreter Einzelfall. Stand: 28. Juni 2026.

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